Wohnrecht & Nießbrauch beim Immobilienverkauf: Was Eigentümer wissen müssen
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?
Beide Rechte sichern einer Person das Recht, eine Immobilie zu nutzen – obwohl sie nicht Eigentümer ist. Der Unterschied liegt im Umfang:
Wohnrecht (§ 1093 BGB): Der Berechtigte darf die Immobilie bewohnen – und sonst nichts. Er darf sie nicht vermieten. Das Recht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
Nießbrauch (§ 1030 BGB): Der Berechtigte darf die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Außerdem trägt er die laufenden Kosten (Grundsteuer, Instandhaltung). Der Nießbrauch ist wirtschaftlich deutlich stärker als das Wohnrecht.
Beide Rechte werden ins Grundbuch eingetragen – sie bleiben auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.
Wie beeinflusst das den Verkaufspreis?
Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch reduziert den Verkaufspreis erheblich. Der Käufer erwirbt eine Immobilie, die er weder selbst nutzen noch vermieten kann – zumindest nicht sofort.
Wertabschlag beim Wohnrecht:
Der Wert des Wohnrechts wird nach dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor berechnet. Der Kapitalisierungsfaktor hängt vom Alter des Berechtigten ab (Lebenserwartung laut Sterbetafel).
Beispiel: Berechtigte Person, 75 Jahre alt, Wohnwert 1.200 €/Monat.
- Jahreswert: 14.400 €
- Kapitalisierungsfaktor (ca.): 9,5
- Wert des Wohnrechts: ca. 136.800 €
Dieser Betrag wird vom Verkehrswert abgezogen. Eine Immobilie im Wert von 500.000 € erzielt dann nur noch ca. 363.000 € am Markt.
Wertabschlag beim Nießbrauch:
Noch höher, da der Nießbrauch umfassender ist. Die Berechnung ist identisch – allerdings wird zusätzlich die Pflicht zur Kostentragung berücksichtigt.
Steuerliche Aspekte
Beim Schenken: Wenn Eltern eine Immobilie an Kinder schenken und sich gleichzeitig ein Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten, reduziert das den schenkungsteuerlichen Wert erheblich. Nur der Nettowert (Immobilienwert minus Wert des Rechts) ist schenkungsteuerpflichtig.
Beim Verkauf: Wird eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauch oder Wohnrecht verkauft, sind nur die Gegenansprüche des Verkäufers steuerlich relevant. Der Berechtigte hat davon getrennte Einkünfte (z. B. ersparte Miete oder Mieteinnahmen bei Nießbrauch).
Spekulationssteuer: Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem ursprünglichen Kaufdatum, nicht mit dem Datum der Rechtseinräumung.
Welche Käufer kommen in Frage?
Mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch kommen nur bestimmte Käufergruppen in Frage:
- Investoren mit langem Anlagehorizont, die den späteren Wert sichern wollen
- Familienangehörige, die das Objekt innerhalb der Familie halten möchten
- Direkte Investoren, die einen niedrigeren Einstiegspreis akzeptieren und auf den Wegfall des Rechts warten
Die Vermarktung muss gezielt auf diese Gruppen ausgerichtet werden – breite Portalwerbung erzeugt hier oft wenig qualifizierte Anfragen.
Unser Rat
Immobilien mit Wohnrecht oder Nießbrauch sind keine Problemimmobilien – sie brauchen aber eine spezifische Vermarktungsstrategie. Wir haben Erfahrung in diesem Bereich und ein Netzwerk von Investoren, die solche Objekte gezielt suchen.
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*Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.*
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